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Die im Vereinigten Königreich im Rahmen eines Konjunkturprogramms zum ?01. Dezember 2008 vorgenommene Senkung des allgemeinen Umsatzsteuerumsatzes von damals 17,5 auf 15 Prozent endet zum 31. Dezember 2009. Danach gilt für alle ausgeführten Lieferungen und sonstigen Leistungen wieder der Umsatzsteuersatz von 17,5 Prozent, sofern kein ermäßigter Steuersatz angewendet werden muss. ?Die ermäßigten Steuersätze von 5 und 0 Prozent bleiben unverändert.
Übergangsregelungen
Insofern bis zum 31.12.2009 ausgeführte Lieferungen und Leistungen erst nach dem 31.12.2009 in Rechnung gestellt werden und das Entgelt auch erst nach Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmt wird, kann bei Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen nach Ausführung die britische Umsatzsteuer wahlweise mit 17,5 oder ?15 Prozent berechnet werden.
Sofern bis zum 31.12.2009 Anzahlungs- beziehungsweise Vorausrechnungen erstellt oder An- und Vorauszahlungen vereinnahmt werden, die sich auf nach dem 31.12.2009 ausgeführte Lieferungen und sonstige Leistungen beziehen, wird die Umsatzsteuer für die in Rechnung gestellten Leistungen beziehungsweise für das vereinnahmte Entgelt grundsätzlich mit dem Steuersatz von 15 Prozent berechnet.
Nachversteuerung von 2,5 Prozent
Lieferungen und sonstige Leistungen, die zunächst vor dem 31.12.2009 dem Steuersatz von 15 Prozent unterliegen, werden zum 01.01.2010 einer Nachversteuerung von 2,5 Prozent Umsatzsteuer unterworfen, wenn die Leistung an einen nicht zum Vorsteuerabzug berechte Person ausgeführt wird und mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Die Lieferung oder Leistung wird an eine nahe stehende Person erbracht, zum Beispiel
Ehepartner oder verbundenes Unternehmen, das nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigt ist.
- Das leistende Unternehmen oder einen nahe stehende Person des leistenden
Unternehmens finanziert die Anzahlung oder Vorauszahlung des Leistungsempfängers
(zum Beispiel mittels Darlehen).
- Das leistende Unternehmen vereinbart mit dem Leistungsempfänger eine
Zahlungsfrist von mehr als sechs Monaten nach Ausstellung der Rechnung.
- Die Höhe der Anzahlung oder Vorauszahlung beziehungsweise Höhe des
vereinbarten Entgelts entspricht nicht der üblichen Geschäftspraxis und übersteigt dabei einen
Betrag von 100.000 GBP.
Besonderheiten bei langfristigen Leistungsverträgen, zum Beispiel im Baugewerbe
Bei langfristigen Leistungsverträgen, wie beispielsweise Leasing von Maschinen oder bei Bauleistungsverträgen mit Abschlagsvereinbarung, deren Leistungszeiträume sich über den Jahreswechsel erstrecken, entsteht die Umsatzsteuer mit dem Ausstellungsdatum der (Teilbetrags-)Rechnung mit Vereinnahmung des Entgelts für die ausgeführte Leistung, je nachdem, welcher Tatbestand zuerst eintritt. Sofern die Rechnungsstellung oder die Vereinnahmung des Entgelts für eine (Teil-)Leistung nach dem 31.12.2009 erfolgt, wird die Umsatzsteuer grundsätzlich mit dem neuen Steuersatz von 17,5 Prozent berechnet.
Alternativ kann auf Teilleistungen, die bis zum 31.12.2009 erbracht werden, eine Teilabrechnung mit dem Steuersatz von 15 Prozent erfolgen. Die Leistungen, die nach dem 31.12.2009 ausgeführt werden, müssen dann mit dem Steuersatz von 17,5 Prozent gesondert abgerechnet werden. In diesem Fall soll der leistende Unternehmer gesonderte Aufzeichnungen über den Zeitraum der Ausführung als Nachweis führen.
Vorsteuerabzug bei Eingangsrechnungen prüfen
Aufgrund der oben beschriebenen Übergangsregelungen erhalten Empfänger von Lieferungen oder sonstigen Leistungen gegebenenfalls auch nach dem 31.12.2009 Eingangsrechnungen mit einem Umsatzsteuer-Ausweis von 15 Prozent. Die Voraussetzungen zum Vorsteuerabzug (z.B. Pflichtangaben auf der Rechnung) ändern sich nicht. Bei Überprüfung von Eingangsrechnungen sollte aufgrund der Umsatzsteuer-Änderung ein besonderes Augenmerk auf den korrekten Ausweis der Umsatzsteuer gelegt werden. (ar / Fischer-Partner.ORG / N. Staub) |