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Wenn Schnee und Eis für winterliche Straßen sorgen, ist jeder Hauseigentümer für die Sicherheit vor und auf seinem Grundstück verantwortlich. Alle begehbaren Wege, Hauseingänge, Garagenhöfe und Stellplätze müssen geräumt und gestreut werden. Das gilt auch für öffentliche Gehwege, die an private Grundstücke und Stellplätze grenzen. Vermieter können diese Pflichten auf die Mieter übertragen, sofern es im Mietvertrag oder in der Hausordnung festgeschrieben wurde. Der Hauseigentümer muss dann allerdings prüfen, ob die Mieter die Pflichten erfüllen, raten die Baurechtsexperten des Deutschen Anwaltvereins.
Rund um die Uhr kann jedoch niemand zum Schneeschippen verdonnert werden. Gewöhnlich gilt die Räumpflicht in der Zeit von sieben Uhr morgens bis 21 Uhr abends. Bei besonders starkem oder anhaltendem Schneefall gibt es üblicherweise eine Befreiung von der Räumpflicht, die in diesem Falle ohnehin unnütz wäre. Lässt der Schneefall nach, heißt es dann allerdings: ran an die Schneeschippe!... |
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