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kreditsicherung anspruchs gläubiger schuldner zwecke 2006 rechte rechtsinstitute deren Hypothek| Kreditsicherung |
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Kreditsicherung im Rechtssinne meint alle Rechtsformen, deren Hauptzweck die Erhöhung der Wahrscheinlichkeit ist, dass der Gläubiger einer Forderung zu seinem Recht kommt, sei es, dass der Schuldner seiner Leistungspflicht nachkommt, sei es, dass ein anderer die Schuld erfüllt, sei es, dass der Gläubiger zum Zwecke der Befriedigung seines Anspruchs auf bestimmte Vermögensgegenstände zugreifen kann, deren Wert gewissermaßen für die Erfüllung des Anspruchs des Gläubigers reserviert ist. Rechtsinstitute der Kreditsicherung sind somit vor allem:
Kennzeichnend für die Kreditsicherung ist, dass dem Gläubiger zum Zwecke der Sicherung seines Anspruchs gegen den Schuldner weitere Rechte eingeräumt werden. Diese weiteren Rechte können sich entweder gegen den Schuldner selbst richten oder die Gläubigersicherung kann gerade darin bestehen, dass der Gläubiger zum Zwecke der Befriedigung seines Anspruchs gegen den Schuldner Dritte in Anspruch nehmen kann. Wegen der funktionalen Äquivalenz der verschiedenen Rechtsinstitute der Kreditsicherung kann eine Gesamtbetrachtung ertragreich sein. Zur Absicherung eines Kredites kann jedoch auch eine Restschuldversicherung dienen.
Artikel Kreditsicherung. In: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 10. März 2006, 21:22 UTC. URL: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Kreditsicherung&oldid=14503682 (Abgerufen: 5. April 2006, 15:57 UTC) |
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